§ 73 § 73 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
4. Abschnitt Gehaltsordnung
§ 73 § 73
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten eines anderen Schemas oder einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Beamter innerhalb der Verwendungsgruppen B, C, D, K, KB, S und 1-3 in eine höhere Verwendungsgruppe desselben Schemas oder in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des anderen Schemas überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Wird ein Beamter aus einer der im Abs. 2 angeführten Verwendungsgruppen in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte, um das diese Zeit, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe A durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, den Zeitraum von vier Jahren, in den übrigen Fällen den Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.
(4) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tage der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Bei Überstellung nach den Abs. 2, 3, 5 und 6 und bei einer Änderung der bezugsrechtlichen Stellung nach Abs. 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs. 2 und 3 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die bezugsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bzw. Abs. 3 ergeben würde.
(10) Ist bei einer Überstellung nach den Abs. 5 oder 6 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
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