(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach 2 Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von 4 Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird bei einer Beförderung in die Dienstklasse II, III und IV die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, aus der die Beförderung erfolgt, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren angerechnet, soweit sie 2 in dieser Gehaltsstufe verbrachte Jahre übersteigt. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 2 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Einem Beamten, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamter der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.
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