(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe wird gehemmt
a) durch eine auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeschreibung (§ 18);
b) durch Antritt eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), soweit nicht gemäß § 41 Abs. 3 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub gemäß § 41b Abs. 1 oder eine Familienhospizfreistellung gemäß § 41d Abs. 1 Z. 3 gewährt wurde.
Der unter lit. b angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, sofern der Karenzurlaub zur Betreuung eines eigenen Kindes oder eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist
(3) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(4) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen 2, 3P, 3A, 3 und D die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppen l und C die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(5) Die Zeitvorrückung tritt nach 2 Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
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