§ 70 § 70 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
4. Abschnitt Gehaltsordnung
§ 70 § 70
Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 71 Abs. 1 und 2), Zeitvorrückung (§ 71 Abs. 3 bis 6), Beförderung (§ 72), Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 73 Abs. 1 bis 3 und 9 bis 10) und Neufestsetzung der bezugsrechtlichen Stellung (§ 73 Abs. 4).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden