(1) Die Anstellung erfolgt durch den Stadtsenat. Sie kann nur vorgenommen werden, wenn die Erfordernisse für die Anstellung erfüllt sind.
(2) Die Anstellung erfolgt zunächst zur Probe. Die Probedienstzeit beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch keinesfalls vor der Vollendung des 26. Lebensjahres. In die Probedienstzeit sind Zeiten, die bei der Stadt in einem der Probedienstzeit unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zugebracht wurden, einzurechnen. Sonstige bei der Stadt zurückgelegte Dienstzeiten können in die Probedienstzeit eingerechnet werden. Bei Beamten, denen gem. § 69 Abs. 6 zweiter Satz, das Gehalt einer höheren Dienstklasse bzw. Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die Probedienstzeit verkürzt werden. Bei der Verkürzung der Probedienstzeit ist auf die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 1)
(3) Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv, wenn die Erfordernisse für die Definitivstellung, insbesondere die Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen) erfüllt sind.
(4) Hat der Beamte bis zum Ablauf der Probedienstzeit die für die Erreichung des Definitivums vorgeschriebene Fachprüfung (Fachprüfungen) nicht abgelegt, so kann, falls eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 14 nicht erfolgt, die Probedienstzeit für die weitere Dauer von mindestens 3 Monaten und höchstens zwei Jahren vom Stadtsenat verlängert werden. Legt der Beamte während der verlängerten Dauer der Probedienstzeit die für die Definitivstellung erforderliche Fachprüfung (Fachprüfungen) ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tage der Ablegung der (letzten) erforderlichen Fachprüfung ein. Erreicht der Beamte während der verlängerten Probedienstzeit mangels Erfüllung der Erfordernisse nicht die definitive Anstellung, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der verlängerten Probedienstzeit als aufgelöst. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach § 52 Abs. 7.
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