(1) Der Beamte erhält ein Gehalt entsprechend dem Schema, dem die Beamtengruppe, der er angehört, zugewiesen ist.
(2) Es bestehen zwei Schemas: Das Schema I und das Schema II.
(3) Jede Beamtengruppe des Schemas I und des Schemas II ist einer Verwendungsgruppe zuzuweisen.
(4) Die Beamtengruppen des Schemas I sind den Verwendungsgruppen nach folgenden Richtlinien zuzuweisen:
der Verwendungsgruppe l:
Facharbeiter in besonderer Verwendung,
der Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialfacharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3P:
gelernte Facharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3A:
a) Kraftwagenlenker,
b) Kanalarbeiter und Mehrungsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Kanal- bzw. Mehrungsdienst,
c) angelernte Facharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3:
Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung.
(5) Die Beamtengruppen des Schemas II sind nach folgenden Richtlinien den Verwendungsgruppen zuzuweisen:
der Verwendungsgruppe A:
für den höheren Dienst,
der Verwendungsgruppe B:
für den gehobenen Fachdienst,
der Verwendungsgruppe C:
für den Fachdienst,
der Verwendungsgruppe D:
für den mittleren Dienst,
der Verwendungsgruppe K:
für den Kindergarten- und Hortdienst,
der Verwendungsgruppe KB:
für den Kinderbetreuungsdienst,
der Verwendungsgruppe S:
für den sozialen Betreuungsdienst.
(6) Die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Beamtengruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung und die Vorschriften über die Fachprüfungen werden durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt. Von den Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten kann der Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen gewähren, wenn es das dienstliche Interesse erfordert. Zu einer solchen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates notwendig. ( Anm.: LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I, Ziffer 17 )
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