(1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 41 c gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 v. H. des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 77 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren. Wird die Rahmenzeit (einschließlich eines Freijahres) gemäß § 41 c Abs. 8 oder 9 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 77 a zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
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