Während einer Präsenzdienstleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, werden dem Beamten die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 2 zuzüglich allfälliger Nebengebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weitergezahlt:
1. nicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;
2. das Monatsentgelt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen;
3. die Bezüge sind um die gemäß § 36 Abs. 1 Heeresgebührengesetz gebührende Pauschalentschädigung zu kürzen.
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