(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). Im Falle einer Kürzung der Bezüge ist § 69 Abs. 8 anzuwenden.
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahres zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. Den Pensionsparteien gebührt außer den monatlichen Ruhe-(Versorgungs-)genüssen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Ruhe-(Versorgungs-)genusses und der Zulagen zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß, die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Pensionspartei während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ruhe-(Versorgungs-)genusses und der Zulagen zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß, so gebührt ihr der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe-(Versorgungs-)stand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Ruhe-(Versorgungs-)stand.
(4) Der Ruhe(Versorgungs)genuss der Pensionsparteien, die am 1. Jänner 2006 Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss haben, wird um 1,25 %, mindestens jedoch um folgenden Betrag erhöht:
Ruhegenuss | € 17,40 | |
Witwen-(Witwer)versorgungsgenuss | € 10,44 | |
Waisenversorgungsgenuss | ||
a) für Vollwaise | € 6,26 | |
b) für Halbwaise | € 4,18 | |
(5) Nicht vollbeschäftigte Beamte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. Die Verminderung wird abweichend von § 77 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist. Teilbeschäftigte Beamte haben Anspruch auf die Kinderzulage in der sich aus § 75 Abs. 1 ergebenden Höhe.
(5a) Eine dem Beamten gewährte Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand gemäß § 17g bewirkt eine Kürzung der Bezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Verminderung entspricht.
(6) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 42 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für Beamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(7) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 6, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 77 a in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
(8) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 6, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(9) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 10 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(10) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 6 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(11) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges.
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