(1) Erwerbseinkommen im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. das Entgelt aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,
2. das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten sowie
3. die Bezüge der
a) im § 1 des Bundesbezügegesetzes,
b) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,
c) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
d) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das monatliche Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
(2) Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
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