(1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes, so haben die in Abs. 2 genannten Personen Anspruch auf den Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 127,60 % des jeweiligen Gehaltes einer Beamtin/eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander Anspruch: Der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; hatten jedoch die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, so hat der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf den Todesfallbeitrag, es sei denn, daß die Ehegatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheits-rücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht in den persönlichen Beziehungen der Ehegatten gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben; das Kind (§ 58 Abs. 1), das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat; das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand; in Ermangelung solcher Nachkommen jener Person, die mit dem verstorbenen Beamten im gemeinsamen Haushalt gelebt und ihn vor dem Tode gepflegt hat.
(3) Den im Abs. 2 genannten Personen gebührt der Todesfallbeitrag in der im Abs. 1 angegebenen Höhe, wenn keine dritte Person die Bestattungskosten aus eigenem ganz oder teilweise bestritten hat und den Ersatz dieser Kosten, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung keine Deckung finden, beansprucht. Im letzteren Falle gebührt der dritten Person der Ersatz dieser Kosten bis zum vollen Betrag des Todesfallbeitrages, den allenfalls vorhandenen nach Abs. 2 anspruchsberechtigten Personen der Restbetrag. Mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
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