§ 65 § 65 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 65 § 65
Das Recht auf den Bezug des Ruhegenusses, der Witwen- und Witwerversorgung, des Versorgungs-genusses des früheren Ehegatten, des Waisenversorgungsgenusses oder einer Abfertigung ist vom Wohnsitz des Bezugsberechtigten unabhängig.
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