(1) Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse gelten die Bestimmungen des § 77 sinngemäß. Der Anspruch auf den Ruhegenuss wird mit dem Monatsersten erworben, der der Versetzung in den Ruhestand nachfolgt. Der Anspruch auf den Versorgungsgenuß wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit dem Monatsersten erworben, der dem Ableben des Beamten folgt
(2) Der überlebende Ehegatte und die Waise eines Beamten haben ihre Anspruchsberechtigung der Stadt zu melden. Erfolgt diese Meldung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Beamten, von dem sich der Versorgungsgenußanspruch ableitet, so gebührt der Versorgungsgenuß erst ab dem der Meldung folgenden Monatsersten, wenn aber die Meldung am Monatsersten erfolgt ist, ab diesem Tag.
(3) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat zu melden. Der Empfänger einer Ausgleichszulage hat innerhalb dieser Frist überdies jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben überdies vierteljährlich eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.
(4) Fallen wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder durch die Nichteinhaltung der im § 16 Abs. 8 auferlegten Verpflichtung, die Pensionsansprüche jeweils über Verlangen der Personaldienststelle beim Sozialversicherungsträger unverzüglich geltend zu machen, die gesetzlichen Leistungen des Pensionsversicherungsträgers an die Stadt ganz oder teilweise aus, so ist für die Zeit des Ausfalles eine Neubemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses in der Art vorzunehmen, daß die der ausfallenden Pension entsprechenden Vordienstzeiten außer Betracht bleiben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden