(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32, 33, 37, 61a, 64, 67 Abs. 3, 75, 75 a, 77, 77 a, 142 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
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