(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 66 sind sinngemäß anzuwenden.
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