(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Angehörige von Beamten, deren Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. d aufgelöst wurde.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterhaltsbeitrag gebührt von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem Tag an.
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