(1) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz Abs. 3, 6, 7 und 9 sind im Falle der Abgängigkeit des Beamten im Ruhestand sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 54 Abs. 4 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem geleisteten Versorgungsgeld bzw. dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
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