§ 62 § 62 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 62 § 62
Hinterlässt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderat eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.
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