(1) Den Hinterbliebenen eines Beamten, der eine Ruhegenußzulage bezog oder im Falle seiner Ruhestandsversetzung bezogen hätte, gebührt zum Versorgungsgenuß eine Versorgungsgenußzulage.
(2) Die Versorgungsgenußzulage wird in jenem Ausmaß gewährt, das zur Ruhegenußzulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuß zum Ruhegenuß des Beamten.
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