(1) Der Waise eines verstorbenen Beamten, der noch keinen Anspruch auf Ruhegenuß hatte, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
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