(1) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Oheim und Neffe, dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienste angestellt bzw. verwendet werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise