(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v. H. und für jede Vollwaise 36 v. H. des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung der für den Ruhegenuß anrechenbaren Bezüge sind Nachteile, die sich aus Disziplinarstrafen oder aus Dienstbeschreibungen, die auf minder entsprechend oder nicht entsprechend lauten, ergeben, außer Betracht zu lassen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(5) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(6) Auf die Waisenversorgung eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhalts-leistungen eine Kapitalsabfindung, so ist auf die monatliche Waisenversorgung ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitales ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf die Waisenversorgung anzurechnen.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Dienst- bzw. Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und das anspruchsberechtigte Kind eine Waisenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallfürsorge) erhält. Ist die fortlaufende Geldleistung aus der Unfallversicherung (Unfallfürsorge) geringer als der Betrag, der sich bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 ergeben würde, so gebührt die Differenz zwischen diesen Beträgen zum Waisenversorgungsgenuß.
(8) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 52 Abs. 2 oder 3 gewährt worden ist, im Dienststand, dann ist die Waise, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
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