(1) Das eheliche, das legitimierte, das Wahl-, das uneheliche und das Stiefkind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte zur Zeit des Ablebens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegenuß hatte oder bereits einen Ruhegenuß bezog. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. Krankheit) oder
2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeit-raumes um ein Semester.
(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
1. Erfüllung der Wehrpflicht,
2. Zeiten des Mutterschutzes oder
3. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f) Hat
1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder
2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(3) Dem nach Abs 1 anspruchsberechtigten Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch jene Geldleistungen und Beihilfen im Sinne des § 22 Abs. 11 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(5a) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(6) Der Waisenversorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, der Kinderzurechnungsbetrag, die Kinderzulage und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
(7) (Anm.: entfallen)
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