(1) Dem überlebenden Ehegatten eines im Dienststande verstorbenen Beamten, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss hatte, gebührt, sofern nicht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt, eine Abfertigung.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der dienstrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes für den Ruhegenuss anrechenbare Jahr das Zweifache der Bemessungsgrundlage und für jeden für den Ruhegenuss anrechenbaren Monat ein Sechstel der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
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