§ 55a § 55a — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 55a § 55a
Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460 e ASVG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden