(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
Andernfalls erhält der überlebende Ehegatte den Versorgungsgenuss gemäß § 55 a für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Gemeinderat kann einem nicht anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten oder einem Lebensgefährten, sofern ein solcher mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, in berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. kein eigenes Einkommen, Lebensalter über 60 Jahre) einen außerordentlichen Versorgungsgenuss zuerkennen. Dieser darf den Versorgungsgenuss gemäß § 55 a nicht übersteigen. Falls ein solcher außerordentlicher Versorgungsgenuss neben einer Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hierdurch der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten nicht überschritten werden.
(6) Der Versorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, die Kinderzulage, der Kinderzurechnungsbetrag und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.
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