Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 ASVG als Entgelt anzusehen ist. Die Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v. H. der Entschädigung. Liegt dem Ruhegenuss gemäß § 49b Abs. 2 oder 3 eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968, LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 61/2022
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