(1) Dem in den dauernden Ruhestand versetzten Beamten gebührt der Ruhegenuß auf Lebensdauer, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt
1. bei Verwendungen gemäß § 3 a mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs. 1);
2. bei sonstigen Verwendungen:
a) mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. l lit. b erfaßten Landes gegeben ist;
b) mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (§ 13 Abs. 1).
(3) Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die vom Beamten zur Begründung seines Anspruches auf Ruhestandsversetzung vorgebrachten Umstände den Tatsachen nicht entsprechen, so kann unbeschadet einer disziplinären Ahndung die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgehoben und dem Beamten aufgetragen werden, den Dienst unverzüglich wieder anzutreten.
(4) Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
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