(1) Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie Empfänger von Unterhaltsbeiträgen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder gewährt werden, einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt:
1. 1,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrende Geldleistungen sowie die Sonderzahlungen.
(2a) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 ist, in Verbindung mit § 147 Abs. 9, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 5 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2b) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 und 2a sowie nach § 147 Abs. 13 in Verbindung mit § 147 Abs. 9 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL | 7,5 % |
über 200 % bis 300 % der HBGL | 17,5 % |
über 300 % der HBGL | 22,5 % |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(2c) Abs. 2b findet für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, für die vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestanden hat, oder wenn der Versorgungsgenuss von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den bereits vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch bestanden hat, keine Anwendung.
(3) Die Kinderzulage und der der Kinderzulage entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von der Ausgleichszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ausgleichszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nichtzahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze des § 30 Abs. 5 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 nicht unterschritten werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden