(1) Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 15 Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und steigt für Beamte, die einen Ruhegenuß im Ausmaß von 100 v. H. Ruhegenußbemessungsgrundlage
a) nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5 v. H. und monatlich um 0,208 v. H.;
b) nach 40 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2 v. H. und monatlich um 0,167 v. H.
Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(1a) Für die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17g gebührt ein nach Abs. 1 ermittelter Ruhegenuss, der dem Ausmaß der Herabsetzung entspricht. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist der Ruhegenuss neu zu ermitteln. Zeiten, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt war, sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Beamtenkategorien, die bereits nach 35 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der besonderen Vorbildungserfordernisse oder der Gefährdung ihrer Gesundheit durch ihre Amtsobliegenheiten festzusetzen.
(3) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 49 b nicht übersteigen und
2. 40 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(4) (Anm.: entfallen)
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