Ausgeschlossen von der Anstellung als Beamter sind:
a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;
b) Personen, die aufgrund strafrechtlichen Urteils eines ordentlichen Gerichtes oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;
c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2) Kommt es nachträglich heraus, daß ein Beamter sich die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, erschlichen hat, so kann er, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, ohne Disziplinarverfahren entlassen werden.
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