(1) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, sind auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, sinngemäß anzuwenden.
(2) § 49a Abs. 3 ist mit Ausnahme einer Karenz nach dem St. MSchKG auch auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, anzuwenden.
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