(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 in Verbindung mit § 151 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,14 Prozentpunkte pro Monat bei einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 45 a und 46.
(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 780. Lebensmonates im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt,
3. im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17g,
4. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 152.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Falle des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(7) Die sich aus Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 6 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
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