(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Dienstzeit bei der Stadt, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 29 zu ermitteln. Sonderzahlungen und Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch 252.
4. Liegen weniger als die nach Z. 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlagen sind dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen.
(3) Karenzzeiten nach dem St. MSchKG Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 41 zur Betreuung eines Kindes bzw. zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 17 a Abs. 2 sowie Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines Kindes gemäß § 17 Abs. 2, § 17a und § 17b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate gemäß Abs. 1 Z. 3 um höchstens 36 pro Kind bzw. je zu pflegenden Angehörigen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
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