§ 49 § 49 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 49 § 49
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der für den Ruhegenuss anrechenbaren Zeiten ermittelt.
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