(1) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monatsletzten wirksam. Liegt dieser Termin vor der Zustellung des Bescheides wird die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des der Zustellung folgenden Monatsletzten wirksam.
(2) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(3) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß den §§ 46 und 47 ist während einer (vorläufigen) Enthebung vom Dienst gemäß den §§ 100 ff. nicht zulässig.
(4) Eine amtswegige Versetzung in den dauernden Ruhestand ist erst auszusprechen, wenn der Beamte innerhalb Monatsfrist nach Aufforderung seine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht beantragt hat.
(5) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres obliegen dem Beamten des dauernden Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4 und 7 genannten Pflichten.
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