(1) Der Stadtsenat verfügt die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren infolge Krankheit mehr als 52 Wochen vom Dienst abwesend war und die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht vorliegen.
(2) Der Stadtsenat kann die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand verfügen, wenn die Beamtin/der Beamte dienstunfähig und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr infolge Krankheit mehr als 26 Wochen vom Dienst abwesend war und mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit frühestens in sechs Monaten gerechnet werden kann.
(3) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Beamte Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses.
(4) Ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter ist bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bei sonstigem Verlust seiner Bezüge verpflichtet, sich zu Diensten, die seiner Anstellung gemäß § 20 entsprechen, wieder verwenden zu lassen.
(5) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter innerhalb von drei Jahren nicht wieder verwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
(6) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzurechnen, nicht aber für die Vorrückung in höhere Bezüge.
(7) Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100 ff. nicht zulässig.
(8) Bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand obliegen dem Beamten des zeitlichen Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4 und 7 genannten Pflichten.
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