(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100 ff. nicht zulässig.
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