(1) Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand abschlagsfrei ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Ein Nachtschwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, 3, 4 und 6 Nachtschwerarbeitsgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen erbracht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 167/2024
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