(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er seinen 744. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 45 a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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