(1) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung kann dem Beamten auf Antrag frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen Ruhestandsversetzungsalter gemäß § 45 und § 151 gewährt werden, wenn
1. keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. ein gleichwertiger Dienstposten eingespart wird.
(2) Die strukturbedingte Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des im Bescheid bestimmten Monats wirksam.
(3) Eine strukturbedingte Ruhestandsversetzung ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §§ 100ff. nicht zulässig.
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