(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand vom Stadtsenat aufgeschoben werden. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf Jahre ausgesprochen werden.
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