Die Versetzung in den dauernden Ruhestand verfügt der Stadtsenat
a) von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen des § 45 vorliegen,
b) von Amts wegen oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47,
c) auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 a, 46, 151 und 152,
d) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 8,
e) in den Fällen des § 47a Abs. 5.
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