(1) Der Beamte hat Anspruch auf den Ruhegenuß, wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine mindestens 15jährige, gemäß § 16 für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuss anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit aufweist.
(2) Von der gemäß § 16 Abs. 1 anzurechnenden Dienstzeit sind die Zeit eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als 3 Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft wegen strafgerichtlicher Verurteilung abzuziehen.
(3) Der Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage, die Kinderzulage, die Ausgleichszulage und der Kinderzurechnungsbetrag bilden zusammen den Ruhebezug.
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