Soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen enthält, gelten für Beamte, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung, der Volksanwaltschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, die Staatssekretäre, Präsident des Rechnungshofes sind, die für Landesbeamte in diesen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
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