(1) Dem Beamten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Gebührenurlaub anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Einen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Tagen im Jahr kann der Magistratsdirektor (leitende Direktor der Unternehmung) bewilligen. Die Bewilligung eines Sonderurlaubes für mehr als 3 bis höchstens 28 Tage im Jahr sowie die Bewilligung jedes an den Gebührenurlaub anschließenden Sonderurlaubes bis zu 28 Tagen obliegt dem Bürgermeister. Über die Gewährung eines 28 Tage übersteigenden Sonderurlaubes entscheidet der Stadtsenat.
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