Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68) sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung – werden durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt.
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