§ 4 Besondere Anstellungserfordernisse — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Rückverweise
Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68) sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung – werden durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt.
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