§ 38 § 38 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 38 § 38
Der Beamte erwirbt nach einer sechsmonatigen Dienstleistung das Recht auf einen jährlichen Urlaub (Gebührenurlaub).
1. Jänner 1955
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