LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956§ 38

§ 38Urlaubsanspruch

In Kraft seit 01. Januar 1955
Up-to-date

Der Beamte erwirbt nach einer sechsmonatigen Dienstleistung das Recht auf einen jährlichen Urlaub (Gebührenurlaub).

1. Jänner 1955

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