(1) Die Stadt hat für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen.
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind durch Beiträge der Stadt aufzubringen.
(3) Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt I und III sowie des Dritten Teiles Abschnitt II und die Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil des B-KUVG sinngemäß.
(4) Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten, in dem der Dienstgeber und die Dienstnehmer durch je drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuss ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderates zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuß sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den dauernden Ruhestand sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Sitzungen des Unfallfürsorgeausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen, so oft die Geschäfte dies erfordern. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und mindestens drei weiterer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die für die Verwaltung erforderlichen Satzungen sind nach den in Abs. 3 bis 5 festgelegten Grundsätzen vom Gemeinderat zu erlassen.
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