(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,9 % dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem B-KUVG zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solcher der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem B-KUVG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen.
(3) Die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten, in dem der Dienstgeber und der Dienstnehmer durch je 8 Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuß ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Dienstnehmervertreter sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die Dienstgebervertreter aus der Mitte des Gemeinderats nach dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuss sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuß in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs. 2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen.
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